Der Referenzsachverhalt lautet folgendermassen: Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt). Hierfür wird eine Strafe von 90 Strafeinheiten empfohlen, wobei ein Einbruch in eine Wohnung gemäss Richtlinien erhöhend zu gewichten ist. Vorliegend hat der Be-