Die Kammer schliesst sich dem grundsätzlich an. Die Entwendung einer Waffe zeugt im Vergleich zum Diebstahl von üblichen Konsumgütern allerdings von einer erheblich erhöhten kriminellen Energie, was verschuldenserhöhend bewertet wird. So erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Strafeinheiten dem Tatverschulden angemessen. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit reduziert sich die Strafe auf 50 Strafeinheiten. Es ist eine Asperation der Gesamtstrafe im Umfang von einem Monat Freiheitsstrafe vorzunehmen. 17.7.2 Diebstahl und Hausfriedensbruch vom 8./9. April 2010