17.6 Einfache Körperverletzung z.N. von G.________ (AKS II Ziff. I.2.5) Der Beschuldigte hat G.________ u.a. mehrmals mit Fäusten ins Gesicht geschlagen und gewürgt, was bei dieser zu Blutergüssen, Rötungen und Schwellungen führte. In der Strafzumessung schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 1101 = S. 106 der Urteilsbegründung). Es kann wiederum eine Orientierung an der Referenzstrafe der VBRS-Richtlinien von 60 Strafeinheiten vorgenommen werden (Ziff. II.14., S. 46).