36 17.5 Drohung z.N. von C.________ (AKS I Ziff. I.A.2.2) Die Kammer folgt hier vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1100 = S. 105 der Urteilsbegründung). Es scheint passend, hier die in den VBRS- Richtlinien vorgesehene Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten heranzuziehen (Ziff. II.14., S. 49). Eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten erscheint dem Tatverschulden angemessen. Nach einer leichten Reduktion aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit, ist die Gesamtfreiheitsstrafe noch um einen Monat zu erhöhen.