Allerdings richtete sich G.________ nicht aufgrund der Drohungen nach dem Willen des Beschuldigten, sodass es beim Nötigungsversuch blieb. Der Beschuldigten handelte wiederum vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Die Kammer legt die angemessene Strafe auf zwei Monate Freiheitsstrafe bzw. nach Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit auf 1,5 Monate fest. Die Asperation wird im Umfang von einem Monat vorgenommen. Die Gesamtfreiheitsstrafe liegt im Zwischenfazit bei 45 Monaten.