Die Kammer erachtet 120 Strafeinheiten, ausmachend vier Monate Freiheitsstrafe, als dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit erfolgt eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auf drei Monate Freiheitsstrafe. Davon ist eine Asperation im Umfang der Hälfte, d.h. von 1,5 Monaten, vorzunehmen. 17.4.3 Versuchte Nötigung z.N. von G.________ (AKS II Ziff. I.1.1) Der Beschuldigte drohte G.________ über einen längeren Zeitraum wiederholt damit, er werde ihr das Leben kaputt machen. Es handelt sich um ein intensives Nötigungsmittel. Allerdings richtete sich G.___