Die vom Beschuldigten verwendeten Nötigungsmittel (Gewalt, Drohung mit Verbreitung von Video- und Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen von E.________ sowie Drogen im Garten der Familie verstecken) tragen verschuldenserhöhendes Gewicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass einige Nötigungshandlungen ebenfalls Teil der Vergewaltigungsschuldsprüche waren. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es ging ihm einzig darum, Macht auszuüben. Die Kammer erachtet 120 Strafeinheiten, ausmachend vier Monate Freiheitsstrafe, als dem Tatverschulden angemessen.