_ sind von hoher Intensität. Die Einschränkungen der Willensfreiheit von E.________ beim Schuldspruch gemäss AKS I Ziff. I.B.5. wiegte schwer. Sie musste sich komplett nach den Wünschen des Beschuldigten richten. Ausserdem war sie von Dauer, während beim Schuldspruch gemäss AKS I Ziff. I.B.6 der Nötigungserfolg ausblieb. Die vom Beschuldigten verwendeten Nötigungsmittel (Gewalt, Drohung mit Verbreitung von Video- und Bildaufnahmen von sexuellen Handlungen von E.________ sowie Drogen im Garten der Familie verstecken) tragen verschuldenserhöhendes Gewicht.