Dasselbe gilt für das Mass der Einschränkung der Freiheit der Willensbildung und Handlung, wobei in diesem Punkt bei der versuchten Nötigung gar kein Einfluss stattfand. Die Kammer erachtet aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere drei Monate Freiheitsstrafe angemessen, die aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auf 2,5 Monate zu reduzieren sind. Durch Asperation ist die Einsatzstrafe um 1,5 Monate auf 42,5 Monate zu erhöhen. 17.4.2 Nötigungen z.N. von E.________ (AKS I Ziff. I.B.5 und I.B.6) Die Nötigungen des Beschuldigten zum Nachteil von E.________ sind von hoher Intensität.