Dieser Sachverhalt ist nur schwer mit demjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar. Gemäss VBRS-Richtlinien ist das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung sowie die Intensität des Mittels massgebend. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt sind zumindest die vom Beschuldigten verwendeten Nötigungsmittel (Todesdrohungen) einiges intensiver in der Art, jedoch weniger intensiv in der Dauer. Dasselbe gilt für das Mass der Einschränkung der Freiheit der Willensbildung und Handlung, wobei in diesem Punkt bei der versuchten Nötigung gar kein Einfluss stattfand.