Dies stellt aber keinerlei Rechtfertigung für das Aussprechen einer massiven Drohung dar. Die Strafzumessungsrichtlinen des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter sowie Staatanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) empfehlen für eine Nötigung eine Strafe von 120 Strafeinheiten, ausgehend von folgendem Referenzsachverhalt (Ziff. II.14., S. 49):