Die vom Beschuldigten verwendeten Nötigungsmittel waren massive Drohungen (Todesdrohungen). C.________ wurde durch die Drohungen des Beschuldigten in grosse Angst versetzt, sodass sie sich – abgesehen von einem Vorfall (Versuch) – deswegen nach dem Willen des Beschuldigten und entgegen dem eigenen richtete. Der Beschuldigte handelte jeweils vorsätzlich und aus keinerlei beachtenswerten Beweggründen. Dass er beim letzten Vorfall vom 1. März 2011 wütend war, weil er seine Tochter nicht sehen konnte, ist zwar nachvollziehbar. Dies stellt aber keinerlei Rechtfertigung für das Aussprechen einer massiven Drohung dar.