17.4 Nötigungen 17.4.1 Nötigungen z.N. von C.________ (AKS I Ziff. I.A.1) Die Kammer folgt dem Vorgehen der Vorinstanz, wonach die Nötigungen zum Nachteil von C.________, welche immer ähnlich abliefen, im Sinne einer Tatgruppe zusammen behandelt werden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die vom Beschuldigten verwendeten Nötigungsmittel waren massive Drohungen (Todesdrohungen).