_ musste somit nicht nur ungewollten Geschlechtsverkehr erdulden, sondern den Beschuldigten gar erst noch dazu stimulieren. Für die subjektive Tatschwere kann ebenfalls auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Kammer geht für die objektive und subjektive Tatschwere von 26 Monaten Freiheitsstrafe aus. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit ergibt sich innerhalb des Strafrahmens ein leichtes Verschulden. Die Kammer legt die verschuldensangemessene Strafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe fest. Diese wird zur Hälfte (11 Monate) zur Einsatzstrafe von 30 Monaten asperiert.