17.3 Vergewaltigung z.N. von E.________ (AKS I Ziff. I.B.4.1) Die Vergewaltigung gemäss Ziff. I.B.4.1 der Anklageschrift ist mit denjenigen gemäss Ziff. I.B.4.2 vergleichbar. Für die Schwere der Verletzung des Rechtsguts und Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.16.1). Zur Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu präzisieren, dass es sich vorliegend nur um einen einzelnen Vergewaltigungsvorfall handelt.