Die Frage der Vollstreckbarkeit kann letztlich jedoch offenbleiben. Die Kammer fällt nämlich wie bereits die Vorinstanz für sämtliche Verbrechen und Vergehen eine Gesamtfreiheitsstrafe aus. Denn, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer für die beiden Vergewaltigungssachverhalte und die konnexen Delikte im Rahmen der häuslichen Gewalt ohnehin eine