Der Schluss der Vorinstanz, dass eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe sich aufgrund der Arbeits- und Einkommenssituation des Beschuldigten nicht als vollstreckbar erweise, kann folglich so nicht mehr aufrechterhalten werden. Die Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe wäre jedoch aufgrund der im Raum stehenden zwingend unbedingten Freiheitsstrafe von über 36 Monaten höchst fraglich, da während der Dauer des Strafvollzuges das Einkommen entfällt. Und eine Vollzugsentlassung mit einer erheblichen unbedingten Geldstrafe widerspricht dem Resozialisierungsgedanken. Die Frage der Vollstreckbarkeit kann letztlich jedoch offenbleiben.