Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil zwar verbessert. Er war damals auf der Suche nach einer Festanstellung (vgl. pag. 1105 = S. 110 der Urteilsbegründung). Seit Juni 2016 hat der Beschuldigte eine unbefristete Anstellung (Verleihvertrag, pag. 1307 f.) und somit ein regelmässigeres Einkommen. Der Schluss der Vorinstanz, dass eine unbedingt ausgesprochene Geldstrafe sich aufgrund der Arbeits- und Einkommenssituation des Beschuldigten nicht als vollstreckbar erweise, kann folglich so nicht mehr aufrechterhalten werden.