Aufgrund dieses Konnexes rechtfertigt sich die Verurteilung zu einer separaten Geldstrafe nicht. Zudem käme für diese Delikte ohnehin nur eine unbedingte Geldstrafe in Frage, da dem Beschuldigten im forensisch-psychia- trischen Gutachten eine hohe Rückfallgefahr und damit eine schlechte Legalprognose attestiert wird (pag. 869). Das gilt im Übrigen auch für die weiteren Straftaten wie der mehrfache Diebstahl, der Hausfriedensbruch und die Waffengesetzwiderhandlungen. Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil zwar verbessert.