17.2 Strafarten Für die Vergewaltigungen kommt von Gesetzes wegen nur das Aussprechen einer Freiheitsstrafe in Frage, während für die übrigen Delikte alternativ das Aussprechen einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe möglich ist. Die weiteren Delikte, die der Beschuldigte im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt beging, stehen jedoch in einem engen Kontext zu den Sexualdelikten. Die Delikte entspringen alle demselben Verhaltensmuster des Beschuldigten, bei dem er seine Partnerinnen zu dominieren versucht. Aufgrund dieses Konnexes rechtfertigt sich die Verurteilung zu einer separaten Geldstrafe nicht.