868). Die Kammer nimmt eine leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten an, welche im Bereich der Beziehungsdelikte stärker ausgeprägt ist als in Bezug auf andere Delikte. Im Unterschied zur Vorinstanz verzichtet sie darauf, den Umfang der Verminderung der Strafe anhand von Prozentzahlen festzuhalten. Die Vermin-