Die Fähigkeiten des Beschuldigten zur reifen Beziehungsgestaltung und zur adäquaten Konfliktlösung im partnerschaftlich-intimen Kontext seien dadurch erheblich beeinträchtigt (pag. 867). Er kommt zum Schluss, bei ungestörter Realitätsanpassung und intaktem Urteilsvermögen sei die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten durchgehend erhalten gewesen. Das Zusammenwirken aller Faktoren dürfte jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu störungsbedingten Einschränkungen der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten geführt haben (pag. 868).