Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten im Tatzeitraum narzisstisch-selbstbezogene, emotional instabile und unreife Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1), die möglicherweise bereits die Schwelle zu einer lebensgeschichtlich überdauernden kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) überschritten hätten. Die Fähigkeiten des Beschuldigten zur reifen Beziehungsgestaltung und zur adäquaten Konfliktlösung im partnerschaftlich-intimen Kontext seien dadurch erheblich beeinträchtigt (pag. 867).