19 Abs. 2 StGB). Die Kammer folgt den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1094 f. = S. 99 f. der Urteilsbegründung). Es ist auf das schlüssige forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. O.________ vom 24. September 2015 (pag. 813 ff.) abzustellen. Der Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten im Tatzeitraum narzisstisch-selbstbezogene, emotional instabile und unreife Persönlichkeitsakzentuierungen (ICD-10 Z73.1), die möglicherweise bereits die Schwelle zu einer lebensgeschichtlich überdauernden kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) überschritten hätten.