Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er wollte seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen und seine Macht demonstrieren. Es handelt sich um Tatmotive rein egoistischer Natur. Diese Elemente sind jedoch, wie die Vorinstanz korrekt erwähnt, tatbestandsimmanent. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich daher neutral aus auf die Einsatzstrafe. 16.2 Verminderung der Schuldfähigkeit War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen (Einsichtsfähigkeit) oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit), so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).