Die Kammer geht für eine einfache Vergewaltigung ohne erschwerende Umstände von 15 bis 20 Monaten Freiheitsstrafe aus. Vorliegend wiegt die objektive Tatschwere aufgrund der schweren Verletzung des Rechtsguts, der wiederholten Begehung und auch der sonstigen Art und Weise der Tatbegehung schwerer. Innerhalb des Strafrahmens von einem bis zehn Jahre Freiheitsstrafe ist das Verschulden als noch leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. 16.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich.