1092 = S. 97 der Urteilsbegründung). Denselben Eindruck hat E.________ auch in der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2016, d.h. fünf Jahre nach den Taten, hinterlassen. Sie sagte, sie sei noch nicht darüber hinweg und habe das Ganze noch nicht verarbeitet (pag. 1290 Z. 20 f.). Im Moment sei sie nicht mehr in einer Therapie. Aber sie merke, dass sie es alleine nicht schaffe. Sie habe Angst, dass sie in der Therapie wieder darüber sprechen müsse (pag. 1290 Z. 28 f.). Die Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt damit schwer. b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs