31 16. Einsatzstrafe für die Vergewaltigungen z.N. von E.________ (AKS I Ziff. I.B.4.2) 16.1 Tatkomponenten 16.1.1 Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich sexuell frei und unabhängig entfalten können und Beziehungen selbständig eigenverantwortlich und ohne Zwang gestalten (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N. 1 zu Art. 190 StGB).