Letzterer Schuldspruch stellt somit, wie die Vorinstanz korrekt festhielt, die schwerste Straftat bzw. Tatgruppe dar. Für diese ist die Einsatzstrafe festzulegen, welche sodann mit den Strafen für die übrigen Taten zu asperieren ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mit Tatmehrheit und Versuch liegen sowohl Strafschärfungs- als auch Strafmilderungsgründe vor (Art. 22 Abs. 1 und 49 Abs. 1 StGB). Es sind dennoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden.