15. Strafrahmen / schwerste Straftat Von den durch den Beschuldigten begangenen Delikten verfügt die Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB über die höchste Strafdrohung. Vorgesehen ist ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Sie ist damit das schwerste Delikt. Vorliegend erfolgt ein mehrfacher Schuldspruch wegen Vergewaltigung. Für den Sachverhalt gemäss AKS I Ziff. I.B.4.1 erfolgt ein Schuldspruch für einfache Vergewaltigung, während der Schuldspruch gemäss AKS I Ziff. I.B.4.2 eine wiederholte Vergewaltigung in einem gewissen Zeitraum betrifft. Letzterer