Bezüglich dieser Verurteilung liegt grundsätzlich retrospektive Konkurrenz vor. Es kann bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer wie die Vorinstanz für alle Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe ausspricht, weshalb keine Zusatzstrafe zur Geldstrafe vom 15. Juni 2015 auszusprechen ist (zur Strafart siehe unten Ziff. III.17.2).