Die Bildung einer Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 15. Juni 2015 wegen grober und einfacher Verkehrsregelverletzung, unzulässigem Ausführen von Lernfahrten und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) zu einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu CHF 50.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 570.00 verurteilt (pag. 1222 f.). Bezüglich dieser Verurteilung liegt grundsätzlich retrospektive Konkurrenz vor.