14. Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur retrospektiven Konkurrenz korrekt dargelegt (pag. 1089 f. = S. 95 der Urteilsbegründung). Die Bildung einer Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich.