13. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Strafzumessung vollständig und korrekt wiedergegeben. Es wird darauf verwiesen (pag. 1088 f. = S. 93 f. der Urteilsbe- 30 gründung). Die Kammer folgt in ihren Erwägungen zur Strafzumessung weitgehend dem Aufbau des erstinstanzlichen Urteils.