12. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Die Kammer ist sodann in ihrer Strafzumessung an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. oben Ziff. I.4.) und darf folglich das von der Vorinstanz ausgesprochene Strafmass von 42 Monaten Freiheitsstrafe nicht überschreiten.