Allerdings verhielt sich G.________ gemäss Beweisergebnis nicht aufgrund der ausgesprochenen Drohung gemäss dem Willen des Beschuldigten, sondern um dessen Besuchsrecht für seine Kinder nicht zu gefährden. Es fehlt am Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg. Die Nötigung wurde daher nicht vollendet. Da alle übrigen Tatbestandsmerkmale jedoch erfüllt sind, ist der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig zu erklären. III. Strafzumessung