_ wiederholt drohte, er werde ihr Leben kaputt machen, hat er ihr ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt. Es kam in der Beziehung von G.________ und dem Beschuldigten im Tatzeitraum zu verschiedenen Gewaltvorfällen. Der Beschuldigte hat G.________ mehrfach geschlagen oder hat ihr beispielsweise am Bahnhof aufgelauert und sie danach im Zug tätlich angegriffen (vgl. pag. 54 f. Z. 141 ff.). Dass sie die Drohungen ernst nahm, ist somit naheliegend. Der Beschuldigte bediente sich somit rechtswidriger Mittel, um G.________ davon abzuhalten, zur Polizei zu gehen. Er handelte vorsätzlich. Allerdings verhielt sich G.__