Z. 153 ff. und pag. 914 Z. 22 ff.). Daher muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass der Grund, weshalb G.________ nicht zur Polizei ging, nicht in der Drohung des Beschuldigten lag. Denn hierfür liegen keine hinreichenden Beweise vor. 11.4 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten Nötigung schuldig. Für die rechtlichen Grundlagen zur Nötigung und zum Nötigungsversuch wird auf Ziff. II.9.4.2 und 9.5.2 verwiesen. Indem der Beschuldigte G.________ wiederholt drohte, er werde ihr Leben kaputt machen, hat er ihr ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt.