29 er schon gesagt, nicht aber das mit der «Polizei» (pag. 914 Z. 11 f.). Die Kammer stellt aus denselben Gründen wie bereits die Vorinstanz auf die Aussagen von G.________ ab. Auf die Frage, ob sie am 29. Dezember 2014 selbst die Polizei angerufen hätte, antwortete G.________, sie denke, sie hätte nicht angerufen. Wegen der Geschichte mit seinen Kindern habe sie ihn nicht noch weiter «hineinreiten» wollen (ZA pag. 57 Z. 283 ff.). Ebenso meinte der Beschuldigte, G.________ habe ihn nicht anzeigen wollen wegen der Kinder (ZA pag. 85 Z. 153 ff.