Die Aussagen von G.________ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2014 sind somit verwertbar. 11.3 Sachverhalt und Beweiswürdigung Betreffend Sachverhalt und Beweiswürdigung zur angeklagten Nötigung, evtl. Versuch, evtl. Drohung, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1064 f. = S. 69 f. der Urteilsbegründung). Die Aussagen von G.________, wonach ihr der Beschuldigte immer wieder gesagt habe, er werde ihr Leben kaputt machen, wenn sie zur Polizei gehe, sind glaubhaft. Nachdem der Beschuldigte zunächst ausgesagt hatte, er habe G.________ nicht gedroht (ZA pag.