Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung nicht beantragt, dass G.________ vor Gericht zum Vorwurf der Nötigung nochmals einvernommen wird. Er hat auf sein Konfrontationsrecht gar ausdrücklich verzichtet (pag. 908 und pag. 916 Z. 28 f.). Die Aussagen von G._____