Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1). Beweise, die in Verletzung der Teilnahmerechte erhoben worden sind, dürfen grundsätzlich nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden.