anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2014 (ZA pag. 54 Z. 128 ff.). In den weiteren Einvernahmen wurde sie zu diesem Vorwurf nicht befragt. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es grundsätzlich, wenn der Angeschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wenigstens einmal Gelegenheit erhält, den ihn belastenden Personen Ergänzungsfragen zu stellen, sei es vor Gericht oder aber im Laufe der Untersuchung (Urteil des Bundesgerichts 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1).