III.3.3.6). Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte in der Zeit von ca. Juni 2014 bis Dezember 2014 G.________ gedroht haben, er werde ihr Leben kaputt machen, wenn sie zur Polizei gehe. G.________ soll diese Drohungen ernst genommen haben und in Angst und Schrecken versetzt worden sein. Wegen diesen wiederholten Drohungen habe sie Übergriffe nicht gemeldet. Denn sie habe es für möglich gehalten und gefürchtet, dass der Beschuldigte das Angedrohte wahr machen könnte (ZA pag. 148 a f.). Dieser Vorwurf basiert einzig auf den Aussagen von G.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2014 (ZA pag.