Im Unterschied zu E.________ kam G.________ aber auch in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2015 nicht mehr auf ihre ursprünglichen Aussagen zurück, sondern machte geltend, sie habe damals aus Wut und Rache so ausgesagt (ZA pag. 75 Z. 276, pag. 75 Z. 305 f. und 76 Z. 337 ff.). Bezüglich Person und Aussagen von G.________ sowie zur Beziehung zum Beschuldigten kann im Übrigen vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1032-1037 und pag.