__ erinnert. Nachdem sie am 29. Dezember 2014 bei der Polizei detaillierte Aussagen zulasten des Beschuldigten gemacht hatte, meldete sie sich am 5. Januar 2015 telefonisch bei der Polizei und sagte, sie habe bei ihren vorherigen Aussagen übertrieben (ZA pag. 59). Zu diesem Zeitpunkt hatte sie wieder Kontakt mit dem Beschuldigten und war wieder in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt (ZA pag. 62 Z. 121 ff.). In der Einvernahme vom 7. Januar 2015 relativierte sie dann ihre Aussagen (ZA pag. 59 ff.). Im Unterschied zu E.________ kam G._____