Im Übrigen ist die Tatsache, dass C.________ wegen der Drohung den Kontakt des Beschuldigten zur gemeinsamen Tochter zuliess, gar nicht Teil des angeklagten Sachverhalts. Ansonsten wird der angeklagte Sachverhalt jedoch als erstellt erachtet. 10.4.2 Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in diesem Punkt der vollendeten Nötigung schuldig erklärt. Die Kammer geht im Unterschied zur Vorinstanz davon aus, dass kein Nötigungserfolg berücksichtigt werden kann. Somit ist vorab nur eine versuchte Nötigung zu prüfen. Der Beschuldigte hat C.___