27 es zum Teil sicher auch deswegen gewesen sei (pag. 628 Z. 33 ff.). Dass C.________ ausschliesslich oder vorwiegend wegen der Drohung des Beschuldigten Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der gemeinsamen Tochter zuliess, erachtet die Kammer bei dieser Beweislage nicht als eindeutig erstellt. Im Zweifel ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die Tatsache, dass C.______