Nicht umstritten ist, dass der Beschuldigte die Drohung so ausgesprochen hat. Er hat dies selbst bestätigt (insbesondere pag. 648 Z. 1 ff.). Er sei wütend gewesen und es belaste ihn sehr, wenn er seine Tochter nicht sehen könne (pag. 227 Z. 91 f.). Umstritten ist hingegen, ob die Drohung dazu führte, dass C.________ gegen ihren Willen wieder zuliess, dass der Beschuldigte seine Tochter sehen konnte. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C.________ ausgesagt, dass