10.4 Nötigung/Drohung vom 1. März 2011 (AKS I Ziff. I.A.1.3) 10.4.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte soll sodann am 1. März 2011 C.________ am Telefon erklärt haben, dass wirklich etwas passiere, wenn er seine Tochter nicht mehr sehen könne. Auf die Frage von C.________, ob er sie erschiessen wolle, soll er geantwortet haben, dass er ihr den Kopf abschneide und in den Briefkasten ihres Vaters legen werde. C.________ soll dies für tatsächlich möglich gehalten haben und dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden sein (pag. 544). Nicht umstritten ist, dass der Beschuldigte die Drohung so ausgesprochen hat.